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Auf Grund
der § 46 Abs.2 des Berufsbildungsgesetzes
vom
14.August 1969 (BGBI.I S.1112), der zuletzt durch Artikel 35 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert worden
ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S.
705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S.
3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung Forschung nach
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§
1
Anwendungsbereich
(1)
Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle
Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.
(2)
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die
durch die beruflichen Fortbildung zum Taucher erworben sind, kann
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11
durchführen.
§
2
Ziel
der beruflichen Fortbildung
und
Bezeichnung das Abschlusses
(1)
Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs.1 sollen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der
Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden,
vertieft und ergänzt werden.
(2)
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die
notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende
Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
1.
Bedienen, Warten und Einsatz der
Druckluft-Tauchgeräte.
2.
Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das
Arbeiten unter Wasser,
3.
Durchführen von Arbeiten unter Wasser
4.
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits., Umwelt und Gesundheitsschutz
bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitsicherheit.
(3)
Die erfolgreiche abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".
§
3
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung ist zugelassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährigen Berufspraxis und
nach
oben
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2. danach
eine mindestens zweijährige betrieblich Praxis in einem
Tauchunternehmen und
3. die
regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 und
4. den
Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder vergleichbare Leistungen
nachweist.
Die
betrieblich Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung
zum "Geprüften Taucher/Geprüfter Taucherin" dienlich
sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs.2
haben.
(2)
Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass
keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von
Taucherarbeiten bestehen.
§
4
Dauer
und
Inhalt
des Fortbildungsganges
(1) Der
Fortbildungsganges gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und
eine betrieblich Fortbildung.
(2) Der
Fortbildungslehrgang dauert in der Rege 320 Unterrichtsstunden. In
ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und
Fertigkeiten vermittelt.
(3) Die
betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Mit der
Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter
Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin, der/die die
Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer
Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden
hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind
die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
vermitteln.
(4) Über
die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine
Bescheinigung auszustellen.
§
4
Gliederung
der Prüfung
(1) Die
Prüfung gliedert sich in
1. einen
fachtheoretischen Teil und
2. einen
fachpraktischen Teil.
(2)
Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungstermine
geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag das bereits abgelegten
Prüfungsteil zu beginnen. nächste
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