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Auszug aus dem 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr.8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000

Seite 1 von 3

    Verordnung

über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

     

Vom 25.Februar 2000

Auf Grund der § 46 Abs.2 des Berufsbildungsgesetzes

vom 14.August 1969 (BGBI.I S.1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

   

§ 1

  

Anwendungsbereich

   

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

  

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die beruflichen Fortbildung zum Taucher erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.

  

§ 2

     

Ziel der beruflichen Fortbildung

und Bezeichnung das Abschlusses

   

(1)  Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs.1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.

  

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:

 

1. Bedienen, Warten und Einsatz der     

Druckluft-Tauchgeräte.

 

2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,

   

3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser

  

4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits., Umwelt und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitsicherheit.

 

(3) Die erfolgreiche abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".

  

§ 3

 

Zulassungsvoraussetzungen

  

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer

 

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährigen Berufspraxis und  nach oben 

     

2. danach eine mindestens zweijährige betrieblich Praxis in einem Tauchunternehmen und

  

3. die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 und

  

4. den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.

  

Die betrieblich Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Taucher/Geprüfter Taucherin" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs.2 haben.

   

(2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.

  

§ 4

  

Dauer und

Inhalt des Fortbildungsganges

  

(1) Der Fortbildungsganges gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betrieblich Fortbildung.

   

(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Rege 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

  

(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 4 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

  

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.

  

§ 4

  

Gliederung der Prüfung

  

(1) Die Prüfung gliedert sich in 

  

1. einen fachtheoretischen Teil und

  

2. einen fachpraktischen Teil.

  

(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungstermine geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag das bereits abgelegten Prüfungsteil zu beginnen. nächste Seite

 

 
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